Nach Art. 40 Abs. 1 BauG müssen in der Beschwerde die Rechtsbegehren gestellt und begründet werden. Mit den Rechtsbegehren und den Rügen wird der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens festgelegt. Dies muss innert der Rechtsmittelfrist erfolgen. Streitgegenstand ist, was die ansprechende Person anbegehrt und die Prozessgegnerschaft und/oder die Vorinstanz nicht zugestehen wollen.8 Der 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 13 RA Nr. 110/2019/136 7