e) Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 geforderte Einziehung der widerrechtlichen Gewinne. Dafür ist die BVE nicht zuständig. Im Übrigen wurde dieses Rechtsbegehren auch nicht innert der Beschwerdefrist nach Art. 40 Abs. 1 BauG gestellt. Es ist nicht darauf einzutreten. f) Die Beschwerdegegnerschaft macht mit Duplik vom 15. Oktober 2019 geltend, dass auch auf weitere Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2019 nicht einzugehen sei, weil diese verspätet erfolgt seien. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sei keine Ausdehnung des Streitgegenstandes mehr möglich, weshalb keine neuen Rügen gehört werden könnten.