d) Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich die Frage einer Bestrafung oder einer Strafandrohung gegen die Beschwerdegegnerschaft. Das Baugesetz sieht Straftatbestände für bestimmte Verstösse vor (Art. 50 ff. BauG). Diese können jedoch nicht im Baubewilligungsverfahren verhängt werden. Die Baubewilligungsbehörden einschliesslich der BVE als Beschwerdeinstanz sind für die Führung von Strafverfahren nicht zuständig.