Es ist nicht ersichtlich, dass im Entscheidfindungsprozess der Vorinstanz Verfahrensvorschriften verletzt worden wären (vgl. auch Erwägung 3). Da der angefochtene Entscheid im koordinierten Verfahren gefällt wurde, sollten inhaltliche Unstimmigkeiten mit anderen (bspw. die gastgewerbliche Betriebsbewilligung betreffenden) Entscheidungen, die denselben Sachverhalt betreffen, nicht auftreten. Es wird auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass dies der Fall wäre.