Beschwerdeführer nicht näher. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Gesamtbauentscheid vom 11. Juli 2019, mit dem das Regierungsstatthalteramt das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen hat. Mit diesem wurde unter anderem auch der Umfang der gastgewerblichen Betriebsbewilligung beurteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass im Entscheidfindungsprozess der Vorinstanz Verfahrensvorschriften verletzt worden wären (vgl. auch Erwägung 3).