Andere Entscheide der Gemeinde oder des Regierungsstatthalteramtes sind jedoch hier nicht zu überprüfen. Die Begehren, dass dem Beschwerdeführer sowie allenfalls Dritten hinsichtlich der Fremdvermietung von Parkplätzen gleiche Rechte zu gewähren seien oder die Beschwerdegegnerschaft auf dienstbarkeitsrechtlich gesicherte Ansprüche auf Parkplatzbenutzung verzichten müsse, werden vom Streitgegenstand nicht erfasst. Diese Aspekte bildeten nicht Gegenstand des mit dem Gesamtbauentscheid vom 11. Juli 2019 beurteilten Baugesuches und können daher auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Es ist nicht darauf einzutreten.