b) Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Deshalb können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur Rügen geprüft werden, die sich gegen den angefochtenen Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 11. Juli 2019 richten. Der Beschwerdeführer macht eine unzulässige Ungleichbehandlung zu seinen Lasten geltend. Andere Entscheide der Gemeinde oder des Regierungsstatthalteramtes sind jedoch hier nicht zu überprüfen.