werde die Rechtsgleichheit nicht gewahrt. Sofern der Beschwerdegegnerschaft bezüglich der Parkplatz-Nutzung Rechte zuerkannt würden, müssten diese auch anderen, namentlich dem Beschwerdeführer zuerkannt werden. In der Replik vom 9. Oktober 2019 führt der Beschwerdeführer weiter aus, ihm seien in einem Bauentscheid betreffend die Umnutzung des ehemaligen M.________-Lokals in der unmittelbaren Nachbarschaft Auflagen bezüglich der Beschilderung der Kundenparkplätze sowie der Ausscheidung eines breiteren Behindertenparkfeldes gemacht worden. Es widerspreche dem Prinzip der Gleichbehandlung, wenn dies von der Beschwerdegegnerschaft nicht ebenfalls gefordert werde.