Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Als Eigentümer der benachbarten Stockwerkeigentumseinheit Nr. J.________ (Geschäftslokalitäten der ehemaligen M.________) ist er auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.