Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 eine Replik eingereicht hatte, teilte das Rechtsamt mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 mit, dass der Entscheid neu voraussichtlich im November 2019 erfolge und daher entgegen der vorherigen Ankündigung über das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer Zwischenverfügung entschieden werden solle. Es gewährte den Beteiligten das rechtliche Gehör zu diesem Gesuch sowie zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2019. Die Beschwerdegegnerschaft bekräftigte mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung und äusserte sich zur Replik des Beschwerdeführers. Weitere Stellungnahmen zum Gesuch