Das Rechtsamt teilte mit Verfügung vom 23. September 2019 mit, dass der Entscheid in der Hauptsache voraussichtlich Mitte/Ende Oktober 2019 erfolge und dass das beschwerdegegnerische Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung aus prozessökonomischen Gründen zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache behandelt werde. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 eine Replik eingereicht hatte, teilte das Rechtsamt mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 mit, dass der Entscheid neu voraussichtlich im November 2019 erfolge und daher entgegen der vorherigen Ankündigung über das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung in einer Zwischenverfügung entschieden werden solle.