Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache mit Lastenausgleichsbegehren. Am 14. Dezember 2018 reichten der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 ein neues Baugesuchsformular mit angepassten Bauplänen ein.1 Das Bauvorhaben wurde wie folgt umschrieben: "Kirchlindach Gbbl. Nr. E.________: Umnutzung in Lebensmittelproduktionsbetrieb (kein Gastgewerbe); Kirchlindach Gbbl. Nr. F.________: Anpassung Öffnungszeiten Restaurant I.________ gemäss Art. 11 Abs. 2 GGG (reguläre Öffnungszeiten)". Am 22. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerschaft erneut geänderte Baupläne ein.2