Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 bis 3 somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'956.35 (Honorar Fr. 4'500.--, Auslagen Fr. 102.--, Mehrwertsteuer Fr. 354.35) und den Beschwerdeführenden 4 bis 80 Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'077.-- (Honorar Fr. 4'500.--, Auslagen Fr. 214.--, Mehrwertsteuer Fr. 363.--) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die beiden Beschwerden werden gutgeheissen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache