Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 bis 3 beläuft sich auf Fr. 6'679.55 (Honorar Fr. 6'100.--, Auslagen Fr. 102.--, Mehrwertsteuer Fr. 477.55). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 4 bis 80 beläuft sich auf Fr. 6'382.75 (Honorar Fr. 5'712.40, Auslagen Fr. 214.--, Mehrwertsteuer Fr. 456.35). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV16 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz.