Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann. Demnach sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten und wird die unterliegende Beschwerdegegnerin, die die Abweisung der Beschwerden beantragt hat, kostenpflichtig.15 Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.