Es ist nicht Sache der BVE, das Erforderliche im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Der angefochtene Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 8. Juli 2019 wird daher in Gutheissung der RA Nr. 110/2019/134 Seite 11 von 14 Eventualbegehren in den beiden Beschwerden aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Thun zurückgewiesen (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG13). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, die weiteren Rügen in den beiden Beschwerden zu behandeln. 6. Kosten