Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Projektänderung noch publiziert werden muss. Zudem sind weitere Abklärungen zur Frage der Zonenkonformität im Zusammenhang mit der Kaskadenordnung in Art. 418 Abs. 4 bis 6 GBR erforderlich. Schliesslich muss die Projektänderung noch einmal der OLK vorgelegt werden, damit sich diese in einem Zusatzbericht dazu äussern kann. Folglich erweist sich die Sache in mehrfacher Hinsicht als nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVE, das Erforderliche im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorzunehmen.