c) Das Regierungsstatthalteramt hat bei der OLK einen Bericht zum ursprünglichen Bauvorhaben eingeholt. Die OLK hat sich in ihrem Bericht vom 15. November 2018 nicht grundsätzlich ablehnend, aber dennoch kritisch zum Bauvorhaben geäussert. Aus der Distanz, von erhöhter Hanglage aus betrachtet, führe die Setzung der Antenne auf dem Hausdach zu einer verträglichen optischen Einordnung in die Umgebung. Anders sehe die Situation vom Standpunkt des Siedlungsteils aus, der entlang der M.________strasse direkt gegenüber dem Gebäude der Beschwerdegegnerin stehe. Hier präsentiere sich die Antenne sehr dominant wie auf einem Sockel präsentiert.