b) Das Regierungsstatthalteramt Thun macht geltend, die OLK habe in ihrem Bericht zum ursprünglichen Bauvorhaben Anpassungsvorschläge gemacht. Diesen Vorschlägen sei die Bauherrschaft mit der Projektänderung gefolgt. Praxisgemäss werde die OLK nach Umsetzung der von ihr vorgeschlagenen Änderungen nicht nochmals um eine Stellungnahme gebeten. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dieser Ansicht der Vorinstanz an. Durch die Projektänderung sei den Bedenken der OLK Rechnung getragen worden, so dass der Vorinstanz nicht vorzuwerfen sei, keinen weiteren Fachbericht verlangt zu haben.