e) Im Übrigen ist die Kaskadenordnung in den Absätzen 4 bis 6 von Art. 418 GBR mit der Abhandlung von sechs Alternativstandorten nicht ausreichend abgehandelt. Diese sechs Alternativstandorte stehen im Zusammenhang mit dem sogenannten Dialogmodell, das die Zusammenarbeit zwischen Mobilfunkbetreibern und Gemeinden im Zusammenhang mit dem Aufbau der Mobilfunknetze regelt.12 Hinsichtlich des Dialogmodells mag die Abklärung von sechs Alternativstandorten ausreichen. Hinsichtlich der Kaskadenordnung reicht dies jedoch nicht, denn damit sind nicht sämtliche möglichen Standorte in einer Zone erster Priorität gemäss Art.