(Parzelle in der Gemeinde Oberhofen, E.________), von diesem Standort würde Hünibach statt Hilterfingen versorgt, ist nicht nachvollziehbar. Hünibach liegt deutlich weiter von diesem Standort entfernt als Hilterfingen. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den Alternativstandorten Parzellen Nrn. P.________ und Q.________, wonach mit einer Anlage an diesen Standorten Hünibach statt Hilterfingen versorgt würden, scheint zwar plausibel. Hilfreich wären jedoch in diesem Zusammenhang Abdeckungskarten, mit denen die Aussage veranschaulicht werden könnte.