1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- oder kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und ähnlichem dienen. 2 Antennenanlagen haben sich in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Ortsbild nicht stören. Unter die Absätze 3 bis 6 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und optisch wahrgenommen werden können. 3 In Ortsbild- und Landschaftsschutzgebieten sowie bei Baudenkmälern sind