b) Das Regierungsstatthalteramt und die Beschwerdegegnerin bestreiten eine Verletzung von Art. 418 GBR. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die von der Gemeinde vorgeschlagenen Alternativstandorte hätten sich alle als ungeeignet erwiesen. Es stehe kein Standort in einer höher priorisierten Zone zur Verfügung, um das zu versorgende Gebiet abzudecken. Aus funktechnischen Gründen sei es ausgeschlossen, die Fläche der zu versorgenden Wohnzone mit einer Mobilfunkanlage von ausserhalb der Wohnzone zu versorgen. c) Die Gemeinde Hilterfingen hat in Art. 418 GBR den Umgang mit Antennenanlagen näher geregelt: