a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Mobilfunkanlage sei gemäss Art. 418 GBR11 in einer Wohnzone nicht zonenkonform. Es sei nicht nachgewiesen, dass kein Standort in einer Zone erster Priorität möglich sei. Auch sei keine Koordination mit den bestehenden Anlagen geprüft worden. Die Vorinstanz stütze sich zur Beurteilung der Alternativstandorte ausschliesslich auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerin. Diese habe aber ein Interesse, die Alternativstandorte uninteressant darzustellen. Mögliche Alternativstandorte seien daher von einer unabhängigen Fachbehörde zu prüfen. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass die Antenne nur für die Erschliessung der Nachbarschaft geplant sei.