vorliegend anzuwendenden Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Baugesetzgebung haben im Zeitraum zwischen der Eingabe des Baugesuchs und der Projektänderung keine Änderung erfahren. Soweit Bestimmungen der NISV9 anzuwenden sind, kommt Art. 36 Abs. 1 BauG ohnehin nicht zum Tragen.10 3. Zonenkonformität