e) Unter Berücksichtigung dieser optischen und technischen Anpassungen ist fraglich, ob sich das Bauvorhaben in seinen Grundzügen noch gleich präsentiert. Ob es sich bei der Projektanpassung um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD oder um ein neues Bauvorhaben handelt, kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben.7 Aufgrund des komplett anderen Erscheinungsbilds und der technischen Anpassungen sind öffentliche und wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen. Somit muss das geänderte Projekt selbst dann neu publiziert werden, wenn der Rahmen einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD als nicht überschritten eingestuft wird (vgl. Art. 43 Abs. 2 BewD).