d) Das ursprüngliche Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, das dem Baugesuch vom 29. August 2018 zugrunde lag, sah eine einzige Mastkonstruktion im Bereich der Dachfirst ungefähr in der Mitte des Dachs vor. Am Mast waren insgesamt sechs Antennen auf zwei Ebenen mit je drei Antennen vorgesehen, wobei die obere Ebene bis auf eine Höhe von +15.67 m reichte und damit den Dachfirst um 5 m überragte. Die Mastkonstruktion wurde von einem dünnen Fortsatz von rund einem Meter Höhe über der oberen Antennenebene abgeschlossen.