zwei kleinere Masten habe das Projekt nicht in seinen Grundzügen verändert. Die Zahl der Mobilfunkantennen bleibe unverändert. Die Masten würden über das gleiche Dach auf der gleichen Parzelle wie ursprünglich geplant ragen. c) Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD5).