b) Das Regierungsstatthalteramt Thun und die Beschwerdegegnerin vertreten demgegenüber die Ansicht, der Rahmen einer Projektänderung sei nicht gesprengt worden. Die Änderung beschränke sich auf eine Reduktion in der Höhe und den Dimensionen, wobei statt einem grösseren Mast neu zwei kleinere Masten gebaut werden sollten. Die beiden Antennen würden den Dachfirst nur noch um knapp 3 statt 5 m überragen und sie würden zusätzlich kaschiert. Die Aufteilung des Antennenkörpers auf 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)