a) Angefochten ist ein als "Gesamtbauentscheid" betitelter Entscheid. Ein Gesamtentscheid liegt dann vor, wenn eine Anlage von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen erfordert (vgl. Art. 1 Abs. 1 KoG2). Im angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun wurde zusätzlich zur Baubewilligung nur eine Anlagegenehmigung gestützt auf den Fachbericht Immissionsschutz des AWI erteilt. Eine solche Anlagegenehmigung für Mobilfunkanlagen existiert jedoch seit der Ausserkraftsetzung des Gesetzes über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG) im Jahr 2016 nicht mehr.