In beiden Beschwerden wird beantragt, der Gesamtbauentscheid vom 8. Juli 2019 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Publikation und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.