ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/134 Bern, 26. November 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführer 2 C.________ Beschwerdeführerin 3 alle vertreten durch D.________ Einsprechergruppe 1 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer 4 bis 77 F.________ Beschwerdeführer 78 G.________ Beschwerdeführerin 79 H.________ Beschwerdeführer 80 alle vertreten durch I.________ und J.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen, Bauverwaltung, Staatsstrasse 18, Postfach 54, 3652 Hilterfingen RA Nr. 110/2019/134 Seite 2 von 14 betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 8. Juli 2019 (bbew 155/2018; Mobilfunkanlage, Neubau zweier Sendemasten auf bestehendem Gebäude) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. August 2018 bei der Gemeinde Hilterfingen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen und Systemtechnik auf Parzelle Hilterfingen Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 2 E2. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung vom 14. Februar 2019 ein. Mit "Gesamtbauentscheid" vom 8. Juli 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 8. August 2019 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Ebenfalls am 8. August 2019 erhoben 76 weitere Beschwerdeführende (Einsprechergruppe 1 und Beschwerdeführende 78 bis 80) gemeinsam Beschwerde bei der BVE; mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte der Parteianwalt der 76 Beschwerdeführenden mit, ein weiterer Beschwerdeführender aus der Einprechergruppe 1 schliesse sich dieser Beschwerde an (in der Folge: Beschwerdeführende 4 bis 80). In beiden Beschwerden wird beantragt, der Gesamtbauentscheid vom 8. Juli 2019 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Publikation und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Neben den Verfahrensbeteiligten gab es dabei auch dem Amt für Wirtschaft (AWI), Abteilung Immissionsschutz, Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Regierungsstatthalteramt Thun beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerden. Das 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/134 Seite 3 von 14 AWI teilt mit Stellungnahme vom 2. September 2019 mit, für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung ergäben sich aus den Beschwerden keine neuen Erkenntnisse, am Fachbericht vom 19. März 2019 werde festgehalten. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2019, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Hilterfingen teilte mit Schreiben vom 12. September 2019 mit, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme zum Bauvorhaben. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Gemeinde in ihren Amtsberichten vom 29. November 2018 und 17. April 2019 sowohl betreffend dem ursprünglichen als auch dem geänderten Bauvorhaben die Verweigerung der Baubewilligung beantragt. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein als "Gesamtbauentscheid" betitelter Entscheid. Ein Gesamtentscheid liegt dann vor, wenn eine Anlage von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen erfordert (vgl. Art. 1 Abs. 1 KoG2). Im angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun wurde zusätzlich zur Baubewilligung nur eine Anlagegenehmigung gestützt auf den Fachbericht Immissionsschutz des AWI erteilt. Eine solche Anlagegenehmigung für Mobilfunkanlagen existiert jedoch seit der Ausserkraftsetzung des Gesetzes über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG) im Jahr 2016 nicht mehr. Dementsprechend wird im Fachbericht Immissionsschutz des AWI vom 19. März 2019 denn auch keine solche Genehmigung erwähnt. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) RA Nr. 110/2019/134 Seite 4 von 14 Folglich handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Gesamtentscheid, sondern um einen "gewöhnlichen" Bauentscheid. Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der beiden Beschwerden gegen den Bauentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell beschwert. Bei einem Einspracheperimeter von 551 m4 sind hinsichtlich beider Beschwerden einzelne Beschwerdeführende mit Sicherheit auch materiell beschwert. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Ob sämtliche Beschwerdeführenden einsprache- und damit auch beschwerdeberechtigt sind, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssten. 2. Projektänderung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Anpassung des Projekts durch die Beschwerdegegnerin sprenge den Rahmen einer Projektänderung im Sinne des Gesetzes. Es handle sich um eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens, für die eine erneute Publikation notwendig sei. Daher sei die Baubewilligung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Bauverfahrens zurückzuweisen. b) Das Regierungsstatthalteramt Thun und die Beschwerdegegnerin vertreten demgegenüber die Ansicht, der Rahmen einer Projektänderung sei nicht gesprengt worden. Die Änderung beschränke sich auf eine Reduktion in der Höhe und den Dimensionen, wobei statt einem grösseren Mast neu zwei kleinere Masten gebaut werden sollten. Die beiden Antennen würden den Dachfirst nur noch um knapp 3 statt 5 m überragen und sie würden zusätzlich kaschiert. Die Aufteilung des Antennenkörpers auf 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Siehe Ziff. 6 des Standortdatenblatts vom 14. Februar 2019, Vorakten pag. 39 RA Nr. 110/2019/134 Seite 5 von 14 zwei kleinere Masten habe das Projekt nicht in seinen Grundzügen verändert. Die Zahl der Mobilfunkantennen bleibe unverändert. Die Masten würden über das gleiche Dach auf der gleichen Parzelle wie ursprünglich geplant ragen. c) Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD5). Ein Bauvorhaben ist in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung, wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht.6 d) Das ursprüngliche Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, das dem Baugesuch vom 29. August 2018 zugrunde lag, sah eine einzige Mastkonstruktion im Bereich der Dachfirst ungefähr in der Mitte des Dachs vor. Am Mast waren insgesamt sechs Antennen auf zwei Ebenen mit je drei Antennen vorgesehen, wobei die obere Ebene bis auf eine Höhe von +15.67 m reichte und damit den Dachfirst um 5 m überragte. Die Mastkonstruktion wurde von einem dünnen Fortsatz von rund einem Meter Höhe über der oberen Antennenebene abgeschlossen. Die Projektänderung vom 14. Februar 2019 sieht neu zwei Mastkonstruktionen vor. Diese sind jeweils 2 m von der Dachfirst gegen die Südwestfassade versetzt und liegen je gut vier Meter von der Nordwest- und der Südostfassade eingerückt. An beiden Masten ist jeweils eine Antennenebene mit je drei Antennen vorgesehen, also insgesamt nach wie vor sechs Antennen. Zusätzlich werden beide Mastkonstruktionen durch eine Ummantelung kaschiert, so dass sie das Erscheinungsbild von Kaminen haben. Die Ummantelungen reichen bis auf eine Höhe von +13.60 m und überragen damit den Dachfirst um je knapp 3 m. Auch diese beiden Mastkonstruktionen werden je von einem dünnen Fortsatz von rund einem Meter Höhe über den Ummantelungen abgeschlossen. 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32–32d N. 12a RA Nr. 110/2019/134 Seite 6 von 14 Die Änderung beschränkt sich demzufolge nicht auf eine Reduktion in der Höhe und den Dimensionen. Vielmehr ist das geänderte Projekt im Vergleich mit dem ursprünglichen Projekt zumindest optisch nicht mehr wiederzuerkennen. Anstatt einer Mastkonstruktion sind neu zwei Kamine vorgesehen. Zusätzlich erfuhren auch die Antennen und Sendeleistungen mit der Projektänderung Anpassungen. Bei allen Antennen veränderte sich die Höhe der Antenne über der Höhenkote 0. Bei den Antennen mit den Laufnummern 1, 3 und 4 wurde die Sendeleistung zwischen 20 und 100 W ERP erhöht. Lediglich bei der Laufnummer 6 wurde die Leistung reduziert, nämlich um 50 W. Bei den Laufnummern 5 und 6 wurden zudem der Antennentyp und das Frequenzband gewechselt. Diese technischen Anpassungen führen dazu, dass der Immissionsgrenzwert am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) nicht mehr bloss zu 26.2 % sondern zu 63.7 % ausgeschöpft wird. Zudem führt die Anpassungen zu einer deutlichen Erhöhung der elektrischen Feldstärke beim Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 2 (L.________strasse 8, 1 OG). Die OMEN Nrn. 3 bis 5 (M.________strasse 13, 3. OG; M.________strasse 12a, 2. OG; M.________strasse 12, 2. OG) sind im Standortdatenblatt der Projektänderung neu als solche ausgewiesen. Wie sich die elektrische Feldstärke an diesen drei OMEN verändert hat, ist daher nicht bekannt. e) Unter Berücksichtigung dieser optischen und technischen Anpassungen ist fraglich, ob sich das Bauvorhaben in seinen Grundzügen noch gleich präsentiert. Ob es sich bei der Projektanpassung um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD oder um ein neues Bauvorhaben handelt, kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben.7 Aufgrund des komplett anderen Erscheinungsbilds und der technischen Anpassungen sind öffentliche und wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen. Somit muss das geänderte Projekt selbst dann neu publiziert werden, wenn der Rahmen einer Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD als nicht überschritten eingestuft wird (vgl. Art. 43 Abs. 2 BewD). Ob es sich um ein neues Bauvorhaben oder eine Projektänderung handelt, ist weiter im Hinblick auf Art. 36 Abs. 1 BauG und damit das anwendbare Recht relevant.8 Auch für die Frage des anwendbaren Rechts ist es hier unerheblich, ob die Änderung des Bauvorhabens als Projektänderung oder als neues Baugesuch zu beurteilen ist. Die 7 Vgl. VGE 2011/303 vom 1. Juni 2012 E. 3.3.2 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-32d N. 12a RA Nr. 110/2019/134 Seite 7 von 14 vorliegend anzuwendenden Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Baugesetzgebung haben im Zeitraum zwischen der Eingabe des Baugesuchs und der Projektänderung keine Änderung erfahren. Soweit Bestimmungen der NISV9 anzuwenden sind, kommt Art. 36 Abs. 1 BauG ohnehin nicht zum Tragen.10 3. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Mobilfunkanlage sei gemäss Art. 418 GBR11 in einer Wohnzone nicht zonenkonform. Es sei nicht nachgewiesen, dass kein Standort in einer Zone erster Priorität möglich sei. Auch sei keine Koordination mit den bestehenden Anlagen geprüft worden. Die Vorinstanz stütze sich zur Beurteilung der Alternativstandorte ausschliesslich auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerin. Diese habe aber ein Interesse, die Alternativstandorte uninteressant darzustellen. Mögliche Alternativstandorte seien daher von einer unabhängigen Fachbehörde zu prüfen. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass die Antenne nur für die Erschliessung der Nachbarschaft geplant sei. Es sei notorisch, dass die Signale auch von weiteren Empfängern ausserhalb der Nachbarschaft der Anlage empfangen werden könnten. b) Das Regierungsstatthalteramt und die Beschwerdegegnerin bestreiten eine Verletzung von Art. 418 GBR. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die von der Gemeinde vorgeschlagenen Alternativstandorte hätten sich alle als ungeeignet erwiesen. Es stehe kein Standort in einer höher priorisierten Zone zur Verfügung, um das zu versorgende Gebiet abzudecken. Aus funktechnischen Gründen sei es ausgeschlossen, die Fläche der zu versorgenden Wohnzone mit einer Mobilfunkanlage von ausserhalb der Wohnzone zu versorgen. c) Die Gemeinde Hilterfingen hat in Art. 418 GBR den Umgang mit Antennenanlagen näher geregelt: 9 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 10 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 36 N. 1 und 2a 11 Baureglement der Einwohnergemeinde Hilterfingen vom 4. September 2013 RA Nr. 110/2019/134 Seite 8 von 14 1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- oder kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und ähnlichem dienen. 2 Antennenanlagen haben sich in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Ortsbild nicht stören. Unter die Absätze 3 bis 6 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und optisch wahrgenommen werden können. 3 In Ortsbild- und Landschaftsschutzgebieten sowie bei Baudenkmälern sind Antennenanlagen nicht zugelassen. Die Baubewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Fachstelle, dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts-, Siedlungs- und Landschaftsbild integriert sind. 4 Antennenanlagen sind in erster Linie in den Zonen für öffentliche Nutzungen, im Gewerbezentrum südlich der Oberstufenschule Hünibach, in einer Bautiefe entlang der Staatsstrasse sowie in der MK2 und der M3 zu erstellen. 5 In anderen Teilen der Gemeinde sind Antennenanlagen nur zulässig, wenn kein Standort nach Abs. 5 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen. 6 In den Wohnzonen E1, E2 und W2 sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet oder wenn sie auf den Standort angewiesen sind. Sie sind in jedem Fall möglichst unauffällig zu gestalten. 7 Bestehende Antennenanlagen dürfen im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung erweitert und weiterhin genutzt werden. 8 Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen bleiben vorbehalten. 9 Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht. d) Die Gemeinde Hilterfingen hat in ihrem Amtsbericht vom 29. November 2018 sechs Alternativstandorte vorgeschlagen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reagiert und zu allen Alternativstandorten Stellung genommen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind jedoch nur beschränkt überzeugend. So geht die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Alternativstandorts Parzelle Nr. N.________ von der falschen Annahme aus, der Standort liege in einer Grünzone. Tatsächlich liegt der Standort jedoch in der Landwirtschaftszone. Die Aussage der Beschwerdegegnerin zum Alternativstandort Parzelle Nr. O.________ (Parzelle in der Gemeinde Oberhofen, E.________), von diesem Standort würde Hünibach statt Hilterfingen versorgt, ist nicht nachvollziehbar. Hünibach liegt deutlich weiter von diesem Standort entfernt als Hilterfingen. Hinsichtlich der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den Alternativstandorten Parzellen Nrn. P.________ und Q.________, wonach mit einer Anlage an diesen Standorten Hünibach statt Hilterfingen versorgt würden, scheint zwar plausibel. Hilfreich wären jedoch in diesem Zusammenhang Abdeckungskarten, mit denen die Aussage veranschaulicht werden könnte. RA Nr. 110/2019/134 Seite 9 von 14 e) Im Übrigen ist die Kaskadenordnung in den Absätzen 4 bis 6 von Art. 418 GBR mit der Abhandlung von sechs Alternativstandorten nicht ausreichend abgehandelt. Diese sechs Alternativstandorte stehen im Zusammenhang mit dem sogenannten Dialogmodell, das die Zusammenarbeit zwischen Mobilfunkbetreibern und Gemeinden im Zusammenhang mit dem Aufbau der Mobilfunknetze regelt.12 Hinsichtlich des Dialogmodells mag die Abklärung von sechs Alternativstandorten ausreichen. Hinsichtlich der Kaskadenordnung reicht dies jedoch nicht, denn damit sind nicht sämtliche möglichen Standorte in einer Zone erster Priorität gemäss Art. 418 Abs. 4 GBR ausgeschlossen. So finden sich in den vorhandenen Unterlagen beispielsweise keinerlei Abklärungen zu einem Standort "eine Bautiefe entlang der Staatsstrasse". Ein solcher erscheint für die angestrebte Abdeckung nicht von vornherein ausgeschlossen. f) Somit besteht hier zusätzlicher Abklärungsbedarf, sowohl zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den sechs Alternativstandorten als auch zu den Zonen erster Priorität, beispielsweise zu einem Standort "eine Bautiefe entlang der Staatsstrasse". 4. Ästhetik a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe es unterlassen, zur Projektänderung einen ergänzenden Bericht der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) einzuholen. b) Das Regierungsstatthalteramt Thun macht geltend, die OLK habe in ihrem Bericht zum ursprünglichen Bauvorhaben Anpassungsvorschläge gemacht. Diesen Vorschlägen sei die Bauherrschaft mit der Projektänderung gefolgt. Praxisgemäss werde die OLK nach Umsetzung der von ihr vorgeschlagenen Änderungen nicht nochmals um eine Stellungnahme gebeten. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dieser Ansicht der Vorinstanz an. Durch die Projektänderung sei den Bedenken der OLK Rechnung getragen worden, so dass der Vorinstanz nicht vorzuwerfen sei, keinen weiteren Fachbericht verlangt zu haben. 12 Siehe dazu Mobilfunkanlagen – Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination, abrufbar unter: www.jgk.be.ch > Baubewilligungen > Publikationen RA Nr. 110/2019/134 Seite 10 von 14 c) Das Regierungsstatthalteramt hat bei der OLK einen Bericht zum ursprünglichen Bauvorhaben eingeholt. Die OLK hat sich in ihrem Bericht vom 15. November 2018 nicht grundsätzlich ablehnend, aber dennoch kritisch zum Bauvorhaben geäussert. Aus der Distanz, von erhöhter Hanglage aus betrachtet, führe die Setzung der Antenne auf dem Hausdach zu einer verträglichen optischen Einordnung in die Umgebung. Anders sehe die Situation vom Standpunkt des Siedlungsteils aus, der entlang der M.________strasse direkt gegenüber dem Gebäude der Beschwerdegegnerin stehe. Hier präsentiere sich die Antenne sehr dominant wie auf einem Sockel präsentiert. Die OLK empfahl daher, als Alternative eine Verschiebung der Antenne auf dem Dach – weg vom Dachfirst ins untere Drittel der Dachschräge – zu prüfen und gleichzeitig die optische Integration der Antenne zu verbessern. Eine einfache Ummantelung könnte zum Beispiel die expressive Erscheinung der Anlage beruhigen. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin ihr Projekt überarbeitet. Hinsichtlich der Ummantelung und der Verschiebung weg vom Dachfirst ist sie dabei der Empfehlung der OLK gefolgt. Dass sie aus einer Mastkonstruktion zwei Kamine gemacht hat, entspricht jedoch nicht den Empfehlungen der OLK. Dementsprechend unklar ist es, wie die OLK darauf reagieren und wie sie die Projektänderung beurteilen würde. Dennoch wurde die Projektänderung der OLK nicht noch einmal vorgelegt. Das Argument der Vorinstanz, praxisgemäss werde die OLK nach Umsetzung der von ihr vorgeschlagenen Änderungen nicht nochmals um eine Stellungnahme gebeten, überzeugt nicht. Die Projektänderung beschränkt sich nicht auf eine Umsetzung der von der OLK vorgeschlagenen Änderungen. Die Projektänderung muss daher noch einmal der OLK vorgelegt werden. 5. Rückweisung Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Projektänderung noch publiziert werden muss. Zudem sind weitere Abklärungen zur Frage der Zonenkonformität im Zusammenhang mit der Kaskadenordnung in Art. 418 Abs. 4 bis 6 GBR erforderlich. Schliesslich muss die Projektänderung noch einmal der OLK vorgelegt werden, damit sich diese in einem Zusatzbericht dazu äussern kann. Folglich erweist sich die Sache in mehrfacher Hinsicht als nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVE, das Erforderliche im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Der angefochtene Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 8. Juli 2019 wird daher in Gutheissung der RA Nr. 110/2019/134 Seite 11 von 14 Eventualbegehren in den beiden Beschwerden aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Thun zurückgewiesen (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG13). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, die weiteren Rügen in den beiden Beschwerden zu behandeln. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV14). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'800.-- für jede der beiden Beschwerden festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Entsprechend wird die Pauschale auf Fr. 1'200.-- je Beschwerde reduziert. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit Fr. 2'400.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar dringen die Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang nur mit ihren Eventualbegehren, nicht aber mit ihren Hauptbegehren durch. Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann. Demnach sind die Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten und wird die unterliegende Beschwerdegegnerin, die die Abweisung der Beschwerden beantragt hat, kostenpflichtig.15 Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15 Vgl. VGE 2016/82 vom 6. April 2017 E. 4.2 RA Nr. 110/2019/134 Seite 12 von 14 gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat somit den obsiegenden Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 bis 3 beläuft sich auf Fr. 6'679.55 (Honorar Fr. 6'100.--, Auslagen Fr. 102.--, Mehrwertsteuer Fr. 477.55). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 4 bis 80 beläuft sich auf Fr. 6'382.75 (Honorar Fr. 5'712.40, Auslagen Fr. 214.--, Mehrwertsteuer Fr. 456.35). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV16 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG17). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten, da neben den Beschwerden lediglich je eine zusätzliche kurze Eingabe gemacht wurde. Bei der Bedeutung der Streitsache sind einerseits die geringen Baukosten gemäss Baugesuch von Fr. 46'000.-- zu berücksichtigen. Andererseits hat eine Mobilfunkantenne in der Nachbarschaft nicht unerhebliche Auswirkungen. Insgesamt erscheint die Bedeutung der Streitsache somit als knapp durchschnittlich. Die Schwierigkeit des Prozesses ist bei den umstrittenen Rechtsfragen ebenfalls als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 bis 3 somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'956.35 (Honorar Fr. 4'500.--, Auslagen Fr. 102.--, Mehrwertsteuer Fr. 354.35) und den Beschwerdeführenden 4 bis 80 Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'077.-- (Honorar Fr. 4'500.--, Auslagen Fr. 214.--, Mehrwertsteuer Fr. 363.--) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die beiden Beschwerden werden gutgeheissen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 8. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache 16Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 17 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2019/134 Seite 13 von 14 zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 bis 3 Parteikosten im Betrag von Fr. 4'956.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und den Beschwerdeführenden 4 bis 80 Parteikosten im Betrag von Fr. 5'077.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - D.________, eingeschrieben - I.________, eingeschrieben - J.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Hilterfingen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Wirtschaft (AWI), Immissionsschutz, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung RA Nr. 110/2019/134 Seite 14 von 14 Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.