Die amtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Anschluss der Liegenschaft C.________ 2 an die Abwasserreinigungsanlage" hat die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mittels separater Kostenverfügung in Rechnung zu stellen. Hinsichtlich des Bauvorhabens "Sanierung der Zufahrtsstrasse zum C.________ 2" geht die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Gemeinde, so dass sie die diesbezüglichen Kosten im Rahmen des zu fällenden Entscheides liquidieren kann. III. Entscheid