Die Beschwerdegegnerschaft hat zwar keine Anträge gestellt, als Bauherrschaft ist sie jedoch als notwendige Partei am Verfahren beteiligt. Sie kann sich der Kostenpflicht nicht dadurch entziehen, dass sie oder er auf das Stellen von Anträgen verzichtet.26 Als unterliegende Partei ist sie deshalb grundsätzlich kostenpflichtig. Die Tatsache, dass die Gemeinde dem AGR den negativen Fachbericht des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren vorenthielt, stellt jedoch einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art.