g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben "Anschluss der Liegenschaft C.________ 2 an die Abwasserreinigungsanlage" nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Hinsichtlich des Bauvorhabens "Sanierung der Zufahrtsstrasse zum C.________ 2" ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Juli 2019 ist daher diesbezüglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Verfügung des AGR vom 29. Mai 2019, welche sich nur mit der Sanierung der Zufahrtsstrasse befasst, ist schliesslich vollständig aufzuheben. 4. Kosten