Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Rechtsmittelinstanz, die erwähnte umfassende Interessenabwägung erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gemeinde wird dabei eine neue Verfügung beim AGR einholen müssen, welche auf einer umfassenden Interessenabwägung in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente und Facheinschätzungen beruht.