Die Interessen am Erhalt des Wanderweges sind den Interessen der Beschwerdegegnerschaft am Bauvorhaben gegenüberzustellen, welche der BVE mangels näherer Ausführungen dazu in den Vorakten bzw. in der angefochtenen Verfügung des AGR und dem angefochtenen Entscheid der Gemeinde nicht bekannt sind.