Wie das AGR in seiner Stellungnahme vom 3. September 2019 festhält, hat es – mangels Kenntnis des negativen Fachberichts des Beschwerdeführers – keine abschliessende Interessenabwägung vorgenommen. Dies muss daher nachgeholt werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Zu den wichtigen Anliegen der Raumplanung gehört der Schutz der Erholungsräume (Art. 3 Abs. 2 Bst. d RPG) und in diesem Zusammenhang die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze (Art. 3 Abs. 3 Bst. c RPG, Art. 1 FWG).