Das Bauvorhaben verstösst damit gegen Art. 7 FWG. Es widerspricht deshalb den Zielen der Fuss- und Wanderweggesetzgebung und stellt einen erheblichen Eingriff an einem bestehenden Wanderweg dar. e) Ist ein erheblicher Eingriff an einem bestehenden Wanderweg geplant, so haben die urteilenden Behörden eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.16 Eine solche ist vorliegend im Rahmen der Prüfung der Zonenkonformität des umstrittenen Vorhabens angezeigt (Art. 16a Abs. 1 RPG17, Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV).