vollflächige Betonierung gemäss der erwähnten Praxis doppelt ins Gewicht fällt, so überschreitet dieses Vorhaben den Toleranzbereich. Dazu kommt, dass eine weitere Wegstrecke von rund 90 m einen Belagsersatz erfahren soll (von Asphaltgranulat zu vollflächigem Beton), was für die Fussgängerinnen und Fussgänger und damit aus Sicht des FWG auch eine Verschlechterung darstellt. Damit löst die geplante Betonierung nach Art. 7 FWG eine Ersatzpflicht aus. Eine Ersatzroute auf einem anderen Streckenabschnitt oder einen anderen angemessenen Ersatz sehen die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde jedoch nicht vor. Das Bauvorhaben verstösst damit gegen Art. 7 FWG.