Auf einer Teilstrecke von rund 30 m des unteren Teilstücks soll der Naturbelag zudem neu durch einen vollflächigen Betonbelag ersetzt werden. Bei beiden Strecken handelt es sich unstrittig um Wegstrecken mit Belägen, die für die Fussgängerinnen und Fussgänger ungeeignet sind. Rechnet man diese zusammen und berücksichtigt dabei den Umstand, dass die 14 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 15 Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 26.9.1983, in BBl 1983 IV 1, S. 8. RA Nr. 110/2019/132 Seite 8 von 13