Für Wanderwege ungeeignet sind namentlich alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge (Art. 6 FWV). Gemäss der gängigen Praxis im Kanton Bern gelten Strecken ab 100 m bei vollflächigen Belägen und Strecken ab 200 m bei nicht vollflächigen Belägen (Fahrspuren) als grössere Wegstrecken. d) Die Strecke, welche gemäss dem Baugesuch der Beschwerdegegnerschaft mit betonierten Asphaltspuren versehen werden soll, beträgt rund 170 m. Auf einer Teilstrecke von rund 30 m des unteren Teilstücks soll der Naturbelag zudem neu durch einen vollflächigen Betonbelag ersetzt werden.