Ein wichtiges Anliegen der Gesetzgebung ist es zu verhindern, dass sich die Lage der Wanderwege verschlechtert.15 Für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege ist zu sorgen, wenn die in den Plänen enthaltenen Fussund Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden müssen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Dies gilt beispielsweise, wenn solche Wege auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgängerinnen und Fussgänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. d FWG). Für Wanderwege ungeeignet sind namentlich alle bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbeläge (Art. 6 FWV).