c) Das FWG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden, diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist (Art. 6 Abs. 1 FWG). Ein wichtiges Anliegen der Gesetzgebung ist es zu verhindern, dass sich die Lage der Wanderwege verschlechtert.15 Für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege ist zu sorgen, wenn die in den Plänen enthaltenen Fussund Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden müssen (Art. 7 Abs. 1 FWG).