Das AGR führte mit Stellungnahme vom 3. September 2019 aus, es habe im Bewilligungsverfahren keine Kenntnisse vom negativen Fachbericht des Beschwerdeführers gehabt. Man habe sich hierzu nicht äussern können bzw. keine abschliessende raumplanungsrechtliche Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV14 vornehmen können. Die Verfügung vom 29. Mai 2019 sei somit nicht vollständig; es fehle die raumplanungsrechtliche Interessenabwägung mitsamt dem ablehnenden Fachbericht "Wanderweg und IVS". Dem Vorhaben dürfte vorliegend ein überwiegendes Interesse entgegenstehen und es sei voraussichtlich mit einer negativen Verfügung ihrerseits zu rechnen.