a) Das von der Vorinstanz bewilligte Bauvorhaben umfasst eine vollflächige Betonierung eines rund 120 m langen Teilstücks des Weges "C.________" (im bewilligten Situationsplan12 grün eingetragen, bezeichnet als "unteres Teilstück"), wobei gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers auf rund 90 m dieses Teilstücks bereits in einem früheren Verfahren das Einbringen eines Asphaltgranulats bewilligt wurde.13 Auf diesem Teilstück bewilligte die Vorinstanz damit einen Belagsersatz auf einer Länge von rund 90 m (von Asphaltgranulat zu vollflächigem Beton) und eine 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8.