Der Beschwerdeführer ist daher beschwerdelegitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob am Erfordernis des Einreichens des negativen Fachberichts während der Einsprachefrist festzuhalten ist.10 7 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 8 BDE 110/2015/128 vom 10. März 2016, auch BDE 11188-99 B1 vom 31. März 2000, E. 2.2, in BVR 2001 S.