kam dabei zum Schluss, dass es bei Einreichen des negativen Fachberichts im Verlauf des Verfahrens innerhalb der Einsprachefrist überspitzt formalistisch wäre, als Voraussetzung für eine allfällige Beschwerde der Amtsstelle an die BVE zusätzlich eine förmliche Einsprache zu verlangen. Dieser Rechtsprechung ist auch vorliegend zu folgen. Der Beschwerdeführer hat in seinem negativen Fachbericht klar zu bekennen gegeben, wieso das umstrittene Bauvorhaben nicht bewilligt werden kann. Dieser Fachbericht vom 3. April 2019 ging während der Einsprachefrist ein (gemäss angefochtenem Entscheid vom 7. März 2019 bis 8. April 2019). Der Beschwerdeführer ist daher beschwerdelegitimiert.