c) Vorliegend hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Einsprache, sondern lediglich einen negativen Fachbericht eingereicht. Es stellt sich deshalb die Frage, ob er dennoch zur Beschwerde legitimiert ist. Die BVE hat diesbezüglich in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass die zuständige Behörde nur zur Beschwerde legitimiert ist, wenn sie im Baubewilligungsverfahren Einsprache erhoben hat.8 Diese Haltung erweist sich aufgrund eines neueren Verwaltungsgerichtsentscheids9 als überholt. Darin anerkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern – entgegen dem Schluss der BVE – die Beschwerdebefugnis der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) und