nicht die Verfügungs- oder Entscheidbefugnis einer Amtsstelle voraussetzt. Eingeschränkt wird das Einspracherecht der Behörden und Organe vielmehr dadurch, dass diese nur Rügen zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen erheben können (Art. 35c Abs. 2 BauG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Gemäss Art. 31 SV7 ist das Tiefbauamt die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne des Bundesrechts. Das TBA ist daher gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. c und Art. 35c Abs. 2 BauG zur Einsprache befugt.